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Nutzungs- und Mietbedingungen

Version 2.0 · Stand 03.05.2026

Inhaltsübersicht

  1. Geltungsbereich und Begriffe
  2. Vertragsgegenstand und Übergabe
  3. Pflichten und Aufsichtspflicht des Mieters
  4. Sicherheits- und Nutzungshinweise Hüpfburgen
  5. Aufbau, Stromversorgung, Witterung
  6. FlexPick — kontaktlose Abholung
  7. Rückgabe, Reinigung, Schäden
  8. Haftung des Vermieters
  9. Haftung des Mieters / Verkehrssicherungspflicht
  10. Versicherung
  11. Abweichende Regelungen für Unternehmer (B2B)
  12. Schlussbestimmungen

1. Geltungsbereich und Begriffe

1.1. Diese Nutzungs- und Mietbedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Baumhardt Milan, Früchtl Christian, Früchtl Erwin GbR (nachfolgend „Vermieter") für sämtliche Mietverträge zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Überlassung von Hüpfburgen, Attraktionen und Eventgeräten.

1.2. „Mietsache" bezeichnet im Folgenden den jeweils überlassenen Mietartikel einschließlich Zubehör (z.B. Gebläse, Heringe, Schutzplane).

1.3. Bei Widersprüchen zwischen diesen Mietbedingungen und den AGB gehen die spezielleren Regelungen dieser Mietbedingungen vor.

2. Vertragsgegenstand und Übergabe

2.1. Vertragsgegenstand ist die zeitweise entgeltliche Überlassung der in der Buchungsbestätigung benannten Mietsache zu den dort angegebenen Konditionen.

2.2. Der Mieter hat die Mietsache bei Übergabe auf Vollständigkeit und sichtbare Mängel zu prüfen. Eventuelle Schäden sind unmittelbar bei Übergabe — bei kontaktloser Abholung (siehe Abschnitt 6) vor Inbetriebnahme — schriftlich (z.B. per E-Mail) zu melden. Später vorgebrachte Einwendungen, Schäden seien schon vor Übergabe vorhanden gewesen, können nur anerkannt werden, wenn der Mieter dies glaubhaft machen kann.

2.3. Mit Übergabe der Mietsache geht die Sach- und Verkehrssicherungspflicht für die Dauer des Mietzeitraums auf den Mieter über (siehe Abschnitt 9).

3. Pflichten und Aufsichtspflicht des Mieters

3.1. Die Mietsache darf nur unter ständiger Aufsicht einer volljährigen, zuverlässigen und nicht durch Alkohol oder andere Substanzen beeinträchtigten Aufsichtsperson genutzt werden.

3.2. Die Aufsichtsperson muss während der gesamten Nutzungszeit anwesend sein und die Sicherheits- und Nutzungshinweise dieser Mietbedingungen kennen. Der Mieter weist die Aufsichtsperson vor Inbetriebnahme nachweislich in die Sicherheitshinweise ein.

3.3. Der Mieter ist allein verantwortlich für die Beachtung der angegebenen maximalen Personenzahl und des maximal zulässigen Gewichts pro Mietsache.

3.4. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietsache an Dritte weiterzuvermieten oder unentgeltlich zu überlassen, sofern dies nicht ausdrücklich mit dem Vermieter vereinbart wurde.

3.5. Die Beschaffung von eventuell erforderlichen Genehmigungen (z.B. Aufstellen auf öffentlichen Flächen) oder Anmeldungen obliegt allein dem Verantwortungsbereich des Mieters.

4. Sicherheits- und Nutzungshinweise Hüpfburgen

Diese Sicherheitshinweise orientieren sich an den Anforderungen der DIN EN 14960 für aufblasbare Spielgeräte. Der Mieter und die Aufsichtsperson sind verpflichtet, sie vollständig zu beachten.

  • Die Hüpfburg darf nur unter Aufsicht einer volljährigen Aufsichtsperson genutzt werden (siehe Abschnitt 3).
  • Erwachsene dürfen die Hüpfburg wegen der hohen Punktbelastung nicht benutzen.
  • Die Angaben zur maximalen Personenzahl und zum maximal zulässigen Gewicht in den Sicherheitshinweisen des jeweiligen Produktes sind strikt einzuhalten.
  • Die Wände dürfen nicht zum Klettern oder als Sprungwand benutzt werden.
  • Speisen und Getränke sind in der Hüpfburg verboten.
  • Schuhe sind in der Hüpfburg verboten.
  • Hosen- und Jackentaschen sind vor der Benutzung zu kontrollieren, damit keine spitzen oder scharfen Gegenstände wie Stifte oder Haarspangen zu Verletzungen führen.
  • Halsketten, Ringe, Brillen, Gürtelschnallen oder ähnliche Dinge müssen vor der Benutzung der Hüpfburg abgegeben werden.
  • Es darf niemand in die Hüpfburg, bevor diese vollständig aufgeblasen ist.
  • Niemand darf während des Ablassens der Luft in der Hüpfburg sein bzw. darin oder darauf herumspringen.
  • Die Hüpfburg ist in sicherer Entfernung von Wasser, Feuer, Wänden und anderen Gegenständen auf freiem Gelände zu betreiben.

5. Aufbau, Stromversorgung, Witterung

  • Für den Aufbau ist vorzugsweise eine Gras- bzw. Rasenfläche zu wählen. Vor dem Ausbreiten der Schutzplane ist sicherzustellen, dass die ganze Fläche frei von Steinen, spitzen Gegenständen etc. ist.
  • Unter der Hüpfburg ist zuvor die Schutzplane auszubreiten. (Achtung: Sie kann bei starker Sonneneinstrahlung das Gras darunter beschädigen — am besten deswegen eng an die Hüpfburg legen.)
  • Niemand außer der verantwortlichen Aufsichtsperson darf Zugriff zum Gebläse haben. Das Gebläse darf nur mit einem feuchtigkeitsgeschützten Verlängerungskabel betrieben werden. Es muss an einem sauberen und trockenen Ort stehen, der Lufteintritt darf nicht behindert werden, es dürfen keine Fremdteile angesaugt werden.
  • Während des gesamten Betriebs muss darauf geachtet werden, dass keine Gegenstände den Lufteinlass des Gebläses blockieren. Das Gebläse ist so zu positionieren, dass möglichst viel Luft ungehindert einströmen kann.
  • Die Bereitstellung von Strom (230V, 16A) ist Sache des Mieters. Aus Sicherheitsgründen ist sicherzustellen, dass die bereitgestellten Stromleitungen nicht überlastet werden und auf ihnen keine weiteren Geräte oder Stände betrieben werden.
  • Das Gebläse ist unbedingt vor Regen zu schützen. Es darf bei Regen nicht betrieben werden.
  • Bei Sturm, Regen oder stärkerem Wind darf die Hüpfburg nicht benutzt werden. Im Fall höherer Gewalt (Feuer, Wasser, Sturm o.ä.) ist die Hüpfburg vom Mieter sofort außer Betrieb zu nehmen und entsprechend (abgebaut) vorübergehend zu sichern.
  • Sollte die Hüpfburg nass werden, ist diese mit Handtüchern zu trocknen. Sie darf auf keinen Fall ohne Hinweis an den Vermieter nass oder leicht feucht zurückgegeben werden (Reinigungs- und Trocknungspauschale siehe Abschnitt 7).

6. FlexPick — kontaktlose Abholung

6.1. Optional ermöglicht der Vermieter die kontaktlose Abholung außerhalb der Öffnungszeiten („FlexPick"). Hierfür wird der Anhänger mit der Mietsache am vereinbarten Standort bereitgestellt.

6.2. Der Zugang zum Anhänger erfolgt über eine Schlüsselbox mit PIN-Code. Der PIN-Code wird dem Mieter mit der Buchungsbestätigung im Mietvertrag mitgeteilt.

6.3. Der Mieter ist verpflichtet, den PIN-Code vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Bei Weitergabe haftet der Mieter für Schäden, die hieraus entstehen.

6.4. Mit der Übernahme des Anhängers samt Mietsache am Standort gilt die Mietsache als übergeben. Eventuelle Mängel sind vor Inbetriebnahme schriftlich (z.B. per E-Mail) zu melden.

6.5. Zum Ziehen des Anhängers ist die Fahrerlaubnis Klasse B (oder BE bei Überschreitung der zulässigen Anhängelast) erforderlich. Der Mieter ist selbst verantwortlich für das Vorhandensein einer geeigneten Fahrerlaubnis und Anhängerkupplung.

7. Rückgabe, Reinigung, Schäden

7.1. Die Mietsache ist im vertragsgemäßen Zustand — sauber und trocken — zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt zurückzugeben.

7.2. Wird die Mietsache verschmutzt oder feucht zurückgegeben, schuldet der Mieter eine Reinigungs- und Trocknungspauschale in Höhe von 120,00 €. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.

7.3. Jeder an der Mietsache während des Mietzeitraums entstandene Schaden ist dem Vermieter unverzüglich zu melden.

8. Haftung des Vermieters

8.1. Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenfalls unbeschränkt haftet der Vermieter bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

8.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für arglistig verschwiegene Mängel sowie aus übernommenen Garantien bleibt unberührt.

8.4. Der Vermieter haftet nicht, wenn die Mietsache aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Sturm, Hochwasser, Brand) oder aus anderen vom Vermieter nicht zu vertretenden Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall vollständig erstattet.

9. Haftung des Mieters / Verkehrssicherungspflicht

9.1. Mit Übergabe der Mietsache geht die Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter über. Der Mieter ist während des gesamten Mietzeitraums Betreiber der Mietsache.

9.2. Der Mieter haftet dem Vermieter nach den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 280, 535 ff. BGB) für Schäden an der Mietsache, die er oder ihm zuzurechnende Personen während des Mietzeitraums verursachen.

9.3. Bei reparablen Schäden wird der Reparaturaufwand zum Selbstkostenpreis berechnet. Bei nicht reparablen Schäden oder Totalverlust (z.B. Diebstahl) ist der Wiederbeschaffungswert der Mietsache zum Zeitpunkt des Schadensereignisses zu ersetzen.

9.4. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Nutzung der Mietsache während des Mietzeitraums entstehen, soweit der Mieter den haftungsbegründenden Umstand zu vertreten hat.

10. Versicherung

10.1. Der Vermieter empfiehlt dem Mieter den Abschluss einer Veranstalter- oder privaten Haftpflichtversicherung, die Schäden gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Nutzung der Mietsache abdeckt. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist keine Voraussetzung für die Vermietung.

10.2. Die Mietsache selbst ist während des Mietzeitraums nicht über den Vermieter versichert. Die Risiken Diebstahl, Vandalismus, Beschädigung sowie Feuer- und Wasserschäden trägt der Mieter entsprechend Abschnitt 9.

11. Abweichende Regelungen für Unternehmer (B2B)

11.1. Für Mieter, die keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind (Unternehmer, juristische Personen, Vereine, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken handeln), gelten ergänzend folgende Regelungen:

11.2. Die Beschränkung der Vermieter-Haftung für einfache Fahrlässigkeit nach Abschnitt 8.2 gilt auch für Schäden an Sachen, soweit diese nicht typischerweise im Vertragszweck angelegt sind.

11.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis ist der Sitz des Vermieters.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

12.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

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